4. Unter dem Titel «Entschädigung» verlangt die Beschwerdeführerin zum einen Ersatz des Haushaltsschadens (Rechtsbegehren 9), zum anderen CHF 80.00 für die entstanden Fahrkosten (zuzüglich Zins von 5% ab 26. September 2016 [Rechtsbegehren 7]) sowie 5% des sichergestellten Vermögensbetrags (ab 9. Mai 2016, nebst Verzugszins beginnend am 26. September 2016 [Rechtsbegehren 6]).