Dem Bürger/der Bürgerin ist zuzumuten, geringfügige Umtriebe ohne Entschädigung in Kauf zu nehmen. So wird namentlich eine vorübergehende Beschlagnahme allein, welche ohne wesentliche finanzielle Nachteile für die betroffene Person geblieben ist, regelmässig noch keine Entschädigungspflicht begründen können. Eine Entschädigung kann jedoch bei Verletzung des Beschleunigungsgebots und einer sich daraus ergebenden überlangen Aufrechterhaltung der Beschlagnahme geschuldet sein.