Lohn- und Erwerbsausfall wie auch Reisespesen müssen der Drittperson ebenfalls entschädigt werden. Wie auch bei beschuldigten Personen kann die Entschädigung Dritter insbesondere dann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die erlittenen Nachteile geringfügig sind (SCHÖDLER, a.a.O., S. 215, auch zum Folgenden; BGE 107 IV 155 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_490/2007 vom 11. Februar 2008, E. 2.3). Dem Bürger/der Bürgerin ist zuzumuten, geringfügige Umtriebe ohne Entschädigung in Kauf zu nehmen.