Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich eine volle Entschädigung für die erlittenen Nachteile auszurichten ist. Zu entschädigen sind einerseits die Aufwendungen, die der Drittperson aus der Ausübung ihrer Verfahrensrechte entstehen. Dazu gehören etwa die Anwaltskosten oder ein Zinsausfall bei beschlagnahmten Vermögenswerten (BGE 115 IV 175 E. 3). Lohn- und Erwerbsausfall wie auch Reisespesen müssen der Drittperson ebenfalls entschädigt werden.