Die Drittperson muss ihre Ansprüche geltend machen, beziffern und belegen (Art. 434 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 2 StPO). Soweit den Umfang des Schadenersatzes und der Genugtuung betreffend, sagt Art. 434 StPO lediglich aus, dass dieser «angemessen» sein muss. Gemäss WEHRENBERG/FRANK und SCHÖDLER sind die für die beschuldigte Person geltenden Kriterien heranzuziehen, welche sich aus Art. 429 und Art. 430 ergeben (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 10 zu Art. 434 StPO; SCHÖDLER, a.a.O., S. 214 f., auch zum Folgenden). Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich eine volle Entschädigung für die erlittenen Nachteile auszurichten ist.