4 beschlagnahmte Sache zu Schaden kommt. Bei einem Schockschaden, den ein Angehöriger einer verhafteten Person erleidet, fehlt es an der unmittelbaren Schadensverursachung, ebenso bei der Vermögenseinbusse eines Arbeitsgebers aufgrund einer Verhaftung seines Angestellten (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 434 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1832 Fn 178). Die Drittperson muss ihre Ansprüche geltend machen, beziffern und belegen (Art.