vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 131 vom 25. Juli 2018). Ersetzt werden nur Schäden, die unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht worden sind, wobei ein enger Konnex zwischen Strafverfahren und Schaden gefordert wird (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 5 zu Art. 434 StPO, auch zum Folgenden). Dieser ist beispielsweise bei einer Sachbeschädigung im Rahmen einer Hausdurchsuchung, bei welcher der Hauseigentümer nicht zugleich beschuldigte Person ist, unproblematisch zu bejahen. Gleiches gilt für den Fall, in welchem eine