Befürchtete künftige Zwangsmassnahmen sind davon nicht erfasst. Abgesehen davon könnte von der Feststellung der Rechtswidrigkeit angewandter Zwangsmassnahmen nicht ohne Weiteres auf die Rechtswidrigkeit künftiger Zwangsmassnahmen geschlossen werden. Gerade die hier gegen die angewandten Zwangsmassnahmen erhobenen Rügen hätten für künftige Zwangsmassnahmen keine Auswirkung. Auf das Rechtsbegehren 3, wonach die Rechtswidrigkeit der angewandten Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, Sicherstellung, Beschlagnahme) festzustellen sei, ist folglich nicht einzutreten.