Damit wird der Rechtsweggarantie Genüge getan. Soweit die Beschwerdeführerin das eigenständige Feststellungsinteresse aus der Tatsache ableiten will, dass ihr mangels eines ordentlichen Verfahrensabschlusses auch künftig Zwangsmassnahmen drohen könnten, sei das Strafverfahren doch nur ihrem Ehemann gegenüber eingestellt, unbekannter Täterschaft gegenüber jedoch lediglich sistiert worden, kann sie nicht gehört werden. Der Streitgegenstand ist auf das Anfechtungsobjekt begrenzt. Befürchtete künftige Zwangsmassnahmen sind davon nicht erfasst.