3 nugtuungsforderungen (u.a.) mit der angeblichen Rechtswidrigkeit der angewandten Zwangsmassnahmen (vgl. Beschwerde Bst. B Ziff. 10, S. 14 f., Replik S. 10). Vor diesem Hintergrund ist das rechtlich geschützte Interesse an einer eigenständigen Feststellung der Rechtswidrigkeit zu verneinen. Die Rechtmässigkeit der gerügten Zwangsmassnahmen wird jedoch im Zusammenhang mit den gestellten Leistungsbegehren geprüft (E. 5.3 hiernach). Damit wird der Rechtsweggarantie Genüge getan.