2.3 Hinsichtlich der anbegehrten Feststellung, wonach die Rechtswidrigkeit der angewandten Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, Sicherstellung, Beschlagnahme) festzustellen sei (Rechtsbegehren 3), ist festzuhalten was folgt: Die Generalstaatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren subsidiär sind und eines besonderen Feststellungsinteresses bedürfen (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2, je mit Hinweisen).