Soweit die Beschwerdeführerin die Löschung der anlässlich der Hausdurchsuchung erstellten Fotografien verlangt (Rechtsbegehren 8), ist das Beschwerdeverfahren zufolge zwischenzeitlich erfolgter Löschung als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E-Mail-Korrespondenz zwischen Staatsanwaltschaft und Kantonspolizei vom 6./7. Dezember 2018 [Beilage zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft]). 2.3 Hinsichtlich der anbegehrten Feststellung, wonach die Rechtswidrigkeit der angewandten Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, Sicherstellung, Beschlagnahme) festzustellen sei (Rechtsbegehren 3), ist festzuhalten was folgt: