105 Abs. 2 StPO). Soweit eine geringere Entschädigung/Genugtuung als beantragt zugesprochen worden ist, ist sie durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 StPO). Die Beschwerde genügt den an Laieneingaben gestellten Begründungsanforderungen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Löschung der anlässlich der Hausdurchsuchung erstellten Fotografien verlangt