BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist nicht Partei des Strafverfahrens. Sie wurde aber durch die gerügten Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung und Beschlagnahme) unmittelbar in ihren Rechten betroffen, weshalb ihr die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen (Art. 105 Abs. 2 StPO).