Im Rahmen ihrer Begründung verlangte die Beschwerdeführerin ferner unter Bst. B. Ziff. 9 eine Entschädigung für angeblich erlittenen Haushaltschaden (nachfolgend: Rechtsbegehren 9). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne und sie nicht gegenstandslos geworden sei. In ihrer Replik vom 9. Januar 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.