_ abgewiesen. Ferner hielt die Staatsanwaltschaft in Dis- positiv-Ziffer 12 u.a. fest, dass anlässlich der vorgenannten Hausdurchsuchung keine Fotodokumentation erstellt worden sei. Gegen Dispositiv-Ziffern 10 und 12 reichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. November 2018 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein. Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren (Nummerierung durch die Kammer): 1. Es sei die Verfügung vom 22.10.2018 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör verletzt hat.