__ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Betrugs, Diebstahls, Veruntreuung etc. ein. Gleichzeitig beurteilte die Staatsanwaltschaft u.a. die von der Ehefrau des Beschuldigten, C.________, geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen, wobei sie ihr unter Dispositiv-Ziffer 10 schliesslich eine Entschädigung von CHF 80.00 für Reisekosten und eine Genugtuung von pauschal CHF 200.00 (für sich und ihren Sohn) für die am 9. Mai 2016 an ihrem Domizil durchgeführte Hausdurchsuchung zusprach. Soweit weitergehend wurden die Forderungen von C.________ abgewiesen.