Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 458 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. März 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Advokatin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Entschädigung / Genugtuung (teilweise Einstellung) Strafverfahren wegen Betrugs, Diebstahls, Veruntreuung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2018 (BM 16 7832) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Betrugs, Diebstahls, Veruntreu- ung etc. ein. Gleichzeitig beurteilte die Staatsanwaltschaft u.a. die von der Ehefrau des Beschuldigten, C.________, geltend gemachten Entschädigungs- und Genug- tuungsforderungen, wobei sie ihr unter Dispositiv-Ziffer 10 schliesslich eine Ent- schädigung von CHF 80.00 für Reisekosten und eine Genugtuung von pauschal CHF 200.00 (für sich und ihren Sohn) für die am 9. Mai 2016 an ihrem Domizil durchgeführte Hausdurchsuchung zusprach. Soweit weitergehend wurden die For- derungen von C.________ abgewiesen. Ferner hielt die Staatsanwaltschaft in Dis- positiv-Ziffer 12 u.a. fest, dass anlässlich der vorgenannten Hausdurchsuchung keine Fotodokumentation erstellt worden sei. Gegen Dispositiv-Ziffern 10 und 12 reichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. November 2018 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Be- schwerde ein. Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren (Nummerierung durch die Kammer): 1. Es sei die Verfügung vom 22.10.2018 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör verletzt hat. 3. Es sei die Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung durchgeführt am 09.05.2016 in meinen Räum- lichkeiten an der D.________-Strasse, in E.________ (Ort) festzustellen, die nachfolgende Si- cherstellung und Beschlagnahmung meines Eigentums festzustellen. 4. Es sei mir eine Genugtuung in der Höhe von 5000,00 CHF zuzüglich Zins über 5 % ab dem 09.05.2016 auszurichten. 5. Es sei für meinen Sohn A.________ eine Genugtuung in der Höhe von 5000,00 CHF zuzüglich Zins über 5% ab dem 09.05.2016 auszurichten. 6. Es sei mir eine Entschädigung ab dem 09.05.2016 über 5% für die Sicherstellung meiner Vermö- genswerte auszurichten nebst Verzugszins beginnend am 26.09.2016. 7. Es sei mir 80 Franken für die Fahrkosten erzeugt durch die Verfügung vom 15.09.2016 nebst 5% ab dem 26.09.2016 auszurichten. 8. Es seien sämtliche Fotografien von meinem Sohn, mir und dem Innenraum meiner Wohnung be- findlich auf den Datenträgern der Kantonspolizei Bern (Aktion F.________) an der D.________- Strasse, in E.________ (Ort) vollumfänglich zu löschen. Unter o/e Kostenfolge. Im Rahmen ihrer Begründung verlangte die Beschwerdeführerin ferner unter Bst. B. Ziff. 9 eine Entschädigung für angeblich erlittenen Haushaltschaden (nach- folgend: Rechtsbegehren 9). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne und sie nicht gegenstandslos geworden sei. In ihrer Replik vom 9. Januar 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. 2 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist nicht Partei des Strafverfah- rens. Sie wurde aber durch die gerügten Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung und Beschlagnahme) unmittelbar in ihren Rechten betroffen, weshalb ihr die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen (Art. 105 Abs. 2 StPO). Soweit eine geringere Entschädigung/Genugtuung als be- antragt zugesprochen worden ist, ist sie durch die angefochtene Einstellungsverfü- gung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 StPO). Die Be- schwerde genügt den an Laieneingaben gestellten Begründungsanforderungen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehen- den – einzutreten. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Löschung der anlässlich der Hausdurchsu- chung erstellten Fotografien verlangt (Rechtsbegehren 8), ist das Beschwerdever- fahren zufolge zwischenzeitlich erfolgter Löschung als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E-Mail-Korrespondenz zwischen Staatsanwaltschaft und Kantons- polizei vom 6./7. Dezember 2018 [Beilage zur Stellungnahme der Generalstaats- anwaltschaft]). 2.3 Hinsichtlich der anbegehrten Feststellung, wonach die Rechtswidrigkeit der ange- wandten Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, Sicherstellung, Beschlagnah- me) festzustellen sei (Rechtsbegehren 3), ist festzuhalten was folgt: Die Generalstaatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass Feststellungsbe- gehren gegenüber Leistungsbegehren subsidiär sind und eines besonderen Fest- stellungsinteresses bedürfen (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2, je mit Hinweisen). Dieses wäre zu beja- hen, wenn die Beschwerdeführerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahme als Form der Genugtuung – anstelle einer pekuniären Genug- tuung – verlangen würde (BGE 140 III 92 E. 1 f., 136 III 497 E. 2.4, 125 I 394 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2013 vom 4. November 2013 E. 6.3.1; Art. 49 des Obligationenrechts [OR; SR 220]; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 2 vom 2. Juli 2017 E. 4 und BK 13 373 vom 3. April 2014 E. 4, beide auch zum Folgenden; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 131 vom 25. Juli 2018 E. I/5). Es kann weder der Beschwerde noch der Replik entnommen werden, dass die Be- schwerdeführerin das Feststellungsbegehren im vorgenannten Sinn verstanden haben will. Im Gegenteil begründet sie die Entschädigungs- und geldwerten Ge- 3 nugtuungsforderungen (u.a.) mit der angeblichen Rechtswidrigkeit der angewand- ten Zwangsmassnahmen (vgl. Beschwerde Bst. B Ziff. 10, S. 14 f., Replik S. 10). Vor diesem Hintergrund ist das rechtlich geschützte Interesse an einer eigenstän- digen Feststellung der Rechtswidrigkeit zu verneinen. Die Rechtmässigkeit der gerügten Zwangsmassnahmen wird jedoch im Zusammenhang mit den gestellten Leistungsbegehren geprüft (E. 5.3 hiernach). Damit wird der Rechtsweggarantie Genüge getan. Soweit die Beschwerdeführerin das eigenständige Feststellungsinteresse aus der Tatsache ableiten will, dass ihr mangels eines ordentlichen Verfahrensabschlusses auch künftig Zwangsmassnahmen drohen könnten, sei das Strafverfahren doch nur ihrem Ehemann gegenüber eingestellt, unbekannter Täterschaft gegenüber jedoch lediglich sistiert worden, kann sie nicht gehört werden. Der Streitgegenstand ist auf das Anfechtungsobjekt begrenzt. Befürchtete künftige Zwangsmassnahmen sind davon nicht erfasst. Abgesehen davon könnte von der Feststellung der Rechtswid- rigkeit angewandter Zwangsmassnahmen nicht ohne Weiteres auf die Rechtswid- rigkeit künftiger Zwangsmassnahmen geschlossen werden. Gerade die hier gegen die angewandten Zwangsmassnahmen erhobenen Rügen hätten für künftige Zwangsmassnahmen keine Auswirkung. Auf das Rechtsbegehren 3, wonach die Rechtswidrigkeit der angewandten Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, Sicherstellung, Beschlagnahme) fest- zustellen sei, ist folglich nicht einzutreten. 3. Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Diese Bestimmung erlaubt es der Drittperson, ihren Scha- denersatz- und Genugtuungsanspruch unmittelbar aus der StPO abzuleiten. Sie muss mithin nicht versuchen, ihren Anspruch auf eine staatshaftungsrechtliche Rechtsgrundlage ausserhalb des Strafprozessrechts abzustellen (WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 434 StPO). Ein Entschädigungsanspruch der Drittperson besteht etwa bei Aufhebung einer Beschlagnahme, sofern ein Schaden nachgewiesen werden kann (SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, S. 210; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 4 zu Art. 434 StPO). Auch Schadenersatz und Genugtuung wegen rechtswidrigen Zwangsmassnahmen können von der Drittperson unter dem Titel von Art. 434 StPO verlangt werden (anders die be- schuldigte Person, für welche insoweit Art. 431 StPO greift; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 20 zu Art. 431 StPO; vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 131 vom 25. Juli 2018). Ersetzt werden nur Schäden, die unmittelbar durch das Strafverfahren verursacht worden sind, wobei ein enger Konnex zwischen Strafverfahren und Schaden gefor- dert wird (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 5 zu Art. 434 StPO, auch zum Folgen- den). Dieser ist beispielsweise bei einer Sachbeschädigung im Rahmen einer Hausdurchsuchung, bei welcher der Hauseigentümer nicht zugleich beschuldigte Person ist, unproblematisch zu bejahen. Gleiches gilt für den Fall, in welchem eine 4 beschlagnahmte Sache zu Schaden kommt. Bei einem Schockschaden, den ein Angehöriger einer verhafteten Person erleidet, fehlt es an der unmittelbaren Scha- densverursachung, ebenso bei der Vermögenseinbusse eines Arbeitsgebers auf- grund einer Verhaftung seines Angestellten (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 434 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1832 Fn 178). Die Drittperson muss ihre Ansprüche geltend machen, beziffern und belegen (Art. 434 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 2 StPO). Soweit den Umfang des Schadenersat- zes und der Genugtuung betreffend, sagt Art. 434 StPO lediglich aus, dass dieser «angemessen» sein muss. Gemäss WEHRENBERG/FRANK und SCHÖDLER sind die für die beschuldigte Person geltenden Kriterien heranzuziehen, welche sich aus Art. 429 und Art. 430 ergeben (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 10 zu Art. 434 StPO; SCHÖDLER, a.a.O., S. 214 f., auch zum Folgenden). Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich eine volle Entschädigung für die erlittenen Nachteile auszurichten ist. Zu entschädigen sind einerseits die Aufwendungen, die der Drittperson aus der Ausübung ihrer Verfahrensrechte entstehen. Dazu gehören etwa die Anwaltskosten oder ein Zinsausfall bei beschlagnahmten Vermögenswerten (BGE 115 IV 175 E. 3). Lohn- und Erwerbsausfall wie auch Reisespesen müssen der Drittperson ebenfalls entschädigt werden. Wie auch bei beschuldigten Personen kann die Ent- schädigung Dritter insbesondere dann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die erlittenen Nachteile geringfügig sind (SCHÖDLER, a.a.O., S. 215, auch zum Fol- genden; BGE 107 IV 155 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_490/2007 vom 11. Februar 2008, E. 2.3). Dem Bürger/der Bürgerin ist zuzumuten, geringfügige Umtriebe ohne Entschädigung in Kauf zu nehmen. So wird namentlich eine vorü- bergehende Beschlagnahme allein, welche ohne wesentliche finanzielle Nachteile für die betroffene Person geblieben ist, regelmässig noch keine Entschädigungs- pflicht begründen können. Eine Entschädigung kann jedoch bei Verletzung des Be- schleunigungsgebots und einer sich daraus ergebenden überlangen Aufrechterhal- tung der Beschlagnahme geschuldet sein. 4. Unter dem Titel «Entschädigung» verlangt die Beschwerdeführerin zum einen Er- satz des Haushaltsschadens (Rechtsbegehren 9), zum anderen CHF 80.00 für die entstanden Fahrkosten (zuzüglich Zins von 5% ab 26. September 2016 [Rechtsbe- gehren 7]) sowie 5% des sichergestellten Vermögensbetrags (ab 9. Mai 2016, nebst Verzugszins beginnend am 26. September 2016 [Rechtsbegehren 6]). 4.1 Soweit die Entschädigung aus entstandenem Haushaltsschaden betreffend (inkl. Fremdbetreuungskosten), macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst gel- tend, ihr Mann sei infolge des Verfahrens (Hausdurchsuchung, Sicherstellungen der EDV, Verhaftung, Einvernahmen und dadurch Verpassen wichtiger beruflicher Termine) krank und arbeitsunfähig geworden. Neben einer schweren Depression sei auch noch eine Psychose entstanden und er habe sich nicht mehr um die Kin- derbetreuung kümmern können. Als Folge davon habe sie ihr Erspartes aufbrau- chen, ihr Arbeitspensum erhöhen und ihr Kind fremdbetreuen lassen müssen. 5 Wie zuvor erwähnt, werden nur Schäden ersetzt, die unmittelbar durch das Straf- verfahren verursacht worden sind. Nach privatrechtlichen Grundsätzen spricht man von solchen, wenn sich diese in der Kausalkette unmittelbar an das schädigende Ereignis anschliessen. Mittelbarer Schaden liegt dagegen vor, wenn das Scha- densereignis seinerseits Schäden herbeiführt oder wenn es Massnahmen verhin- dert, die Gewinn einbringen oder Schaden abwenden. Mittelbarer Schaden ist etwa gegeben, wenn eine infolge eines Unfalls verletzte Person erwerbsunfähig wird oder im Rahmen therapeutischer Massnahmen eine weitere Verletzung erleidet. Entgangener Gewinn wird regelmässig mittelbarer Schaden sein (KESSLER, in: Bas- ler Kommentar, OR I, N. 7 zu Art. 41 OR). Wie die Staats- und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhalten, handelt es sich beim von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Haushaltsschaden (inkl. Fremdbetreuungskosten) lediglich um einen mittelbaren und damit im Rahmen der StPO nicht zu entschädigenden Schaden. Dass die Beschwerdeführerin diesen Posten nicht ausreichend dokumentiert hat, ist daher ohne Belang. 4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrkosten von CHF 80.00 ist festzuhalten, dass diese von der Staatsanwaltschaft entschädigt werden (Dispositiv-Ziffer 10 der angefochtenen Verfügung). Soweit den Zins von 5 % betreffend, hält die Be- schwerdeführerin zutreffend fest, dass dieser geschuldet ist. Art. 429 StPO schafft einen Rechtsanspruch auf Schadenersatz und Genugtuung im Sinn einer Kausal- haftung. Der Staat muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinn des Haftpflichtrechts steht (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 429 StPO, auch zum Folgenden). Es handelt sich dabei um den materiellen Schaden, wobei vom obligationenrechtlichen Begriff auszugehen ist, d.h., es ist die Differenz zwischen dem Stand des Vermögens ohne das schädi- gende Ereignis und dem jetzigen Vermögensstand zu ermitteln (BGE 129 IV 149 E. 4.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2 be- treffend Genugtuung, auch zum Folgenden). Somit sind für die Bemessung der Entschädigung (wie auch der Genugtuung) die allgemeinen haftpflichtrechtlichen Bestimmungen (Art. 41 ff. OR) massgebend. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem sich das schädigende Er- eignis ausgewirkt hat. Der Schadenszins läuft bis zur Zahlung des Schadenersat- zes und bezweckt, die anspruchsberechtigte Person so zu stellen, wie wenn sie für ihre Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. im Zeitpunkt deren wirt- schaftlichen Auswirkungen befriedigt worden wäre. Soweit den Zins von 5 % auf die Fahrkosten von CHF 80.00 betreffend (ab 26. September 2016), ist die Beschwerde demzufolge begründet. 4.3 Nicht gehört werden kann die Beschwerdeführerin jedoch mit ihrem Rechtsbegeh- ren 6, wonach ihr eine Entschädigung ab dem 9. Mai 2016 über 5 % für die Sicher- stellung ihrer Vermögenswerte auszurichten sei, nebst Verzugszins beginnend ab 26. September 2016 (Datum der Rückgabe). Es braucht an dieser Stelle nicht näher auf den geltend gemachten Vermögenswert von CHF 81‘000.00 eingegan- gen zu werden, den die Beschwerdeführerin mittels Umrechnung von Euro in CHF berechnet hat. Aktenkundig wurden anlässlich der Hausdurchsuchung 6 CHF 53‘200.00 und Euro 15‘000.00 in bar sichergestellt. Am 15. September 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft die Aushändigung des vorgenannten Notengeldes (via Kantonspolizei). Das sichergestellte Notengeld befand sich am Tag der Haus- durchsuchung/Sicherstellung in der Wohnung der Beschwerdeführerin. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr durch die Beschlagnahme ein Zins (oder sonstiger Ertrag) ent- gangen wäre, macht sie doch nicht geltend, dass sie den sichergestellten Bargeld- betrag gewinnbringend angelegt hätte, wenn dieser nicht sichergestellt worden wä- re. Gemäss Akten scheint das Geld für die Begleichung von Rechnungen gedacht gewesen zu sein (Schreiben von Advokatin B.________ vom 31. August 2016 be- treffend Herausgabe diverser sichergestellter Gegenstände). Ausserdem wäre die Staatsanwaltschaft auch nicht gehalten gewesen, das Bargeld (zinsbringend) anzu- legen (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 348, insbesondere E. 5.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Aus- führungen zum geltend gemachten Verzugszins ab 26. September 2016. 5. Unter dem Titel «Genugtuung» hat die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn pauschal CHF 200.00 für die am 9. Mai 2016 an ihrem Domizil durchgeführte Hausdurchsuchung zugesprochen. Die Beschwerdeführerin bean- tragt je CHF 5‘000.00 für sich und ihren Sohn, zuzüglich Zins von 5 % seit 9. Mai 2016 (Rechtsbegehren 4 und 5). 5.1 Wie bereits erwähnt (E. 3 hiervor) sind bei der Prüfung des Genugtuungsanspruchs gemäss Art. 434 StPO die für die beschuldigte Person geltenden Kriterien heran- zuziehen. Nach Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO hat die beschuldigte Person bei Ein- stellung des Verfahrens Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Genugtuungen sind somit nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeitsverlet- zung geschuldet. Vorausgesetzt ist eine besonders schwere Verletzung der per- sönlichen Verhältnisse im Sinn von Art. 28a Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) und Art. 49 OR. Als Beispiele für solche Verlet- zungen können neben der ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, eine breite Darlegung in den Medien oder auch allfällige Probleme im Familien- und Be- ziehungsleben durch die Strafuntersuchung genannt werden. Die mit jedem Straf- verfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belas- tung, Demütigung oder Blossstellung nach aussen genügen demgegenüber im Re- gelfall nicht (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 27 zu Art. 429 StPO mit weiteren Hinweisen; SCHMID, a.a.O., N. 1816). Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Per- sönlichkeitsverletzung massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation der beschuldigten Person und die Belastung durch das Verfahren. Es ist mithin eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 28 zu Art. 429 StPO). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3 und 6C_2/2008 vom 24. März 2009 E. 2.3). Die beschuldigte Person muss 7 die behauptete Schwere der Verletzung glaubhaft machen (vgl. WEHREN- BERG/FRANK, a.a.O., N. 27c zu Art. 429 StPO). 5.2 Im Kanton Bern wird für Hausdurchsuchungen in Verfahren, welche mit einer Ein- stellung oder einem Freispruch enden, praxisgemäss eine Genugtuung zugespro- chen. Diese bewegt sich bei einem «Normalfall» allerdings nicht im Bereich von mehreren tausend, sondern von einigen hundert Franken. Es ist offensichtlich, dass sich andernfalls stossende Diskrepanzen zur Genugtuung bei einem Frei- heitsentzug als schwerstem Eingriff in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person ergeben würden (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 160 vom 17. August 2017 E. 5, BK 16 464 vom 11. Januar 2017 E. 6.2, BK 16 228 vom 3. August 2016 E. 4 und 5.2, BK 15 77 vom 10. Juni 2015 E. 5.3 und BK 14 435 vom 5. Februar 2015 E. 3.2). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschä- digung rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend dauerte die am Domizil der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2016 durchgeführte Hausdurchsuchung rund drei Stunden (06.35-09.45 Uhr; vgl. zum Ganzen Nachtrag der Kantonspolizei vom 7. April 2017 S. 5 f.). Die Hausdurchsuchung wurde von vier Polizisten durchgeführt. Es bestehen keine An- haltspunkte, dass die Hausdurchsuchung nicht ordnungsgemäss verlaufen wäre. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass die Polizisten mit Blaulicht vorgefahren wären. Auch ist nicht anderweitig erstellt, dass die Haus- durchsuchung besonderes Aufsehen erregt hätte. Aus dem Umstand, dass anläss- lich der Hausdurchsuchung auch die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin und deren Lebenspartner anwesend gewesen sind, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal nahestehende Familienangehörige in der Regel Kenntnis über ein gegen ein Familienmitglied geführtes Strafverfahren und allfällige Zwangsmassnahmen erhalten. Die Hausdurchsuchung wurde jedenfalls nicht der breiten Öffentlichkeit publik gemacht. Es ist somit von einem «Normalfall» einer Hausdurchsuchung auszugehen. Nicht weiter relevant ist, welchen Eindruck die Beschwerdeführerin ihrer Schwiegermutter gegenüber hinterlassen hat. Selbst wenn sie in den Augen ihrer Schwiegermutter als Verbrecherin erschienen sein sollte, würde sich dies mangels Schwere einer allfälligen Persönlichkeitsverletzung nicht genugtuungserhöhend auswirken. 5.3 Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass die Genugtuung betreffend Hausdurchsu- chung deshalb zu erhöhen sei, weil diese wegen ungenügender Begründung und wegen Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes rechtswidrig erfolgt sei. Gleiches gelte für die Durchsuchung ihrer Datenträger sowie die Beschlagnahme ihres Laptops. Damit kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden. Die Beschwerdekammer hat sich bereits mit den die Hausdurchsuchung und Durchsuchung betreffenden Einwänden im vom Beschuldigten angestrengten Beschwerdeverfahren BK 16 195 auseinandergesetzt und ist damals zum Schluss gelangt, dass beide Zwangsmass- nahmen als rechtmässig zu bezeichnen sind (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 195 vom 11. Juli 2016; das Bundesgericht ist auf die darauf- 8 folgende Beschwerde nicht eingetreten [1B_336/2016]). Zusammengefasst hielt sie fest, dass der (Haus-) Durchsuchungsbefehl vom 4. Mai 2016 sämtliche nach dem Gesetz erforderlichen Angaben enthalten und keiner weiteren Begründung bedurft habe. Soweit die Beschwerdeführerin hier nun dieselben Vorwürfe erhebt, wird sie integral auf den vorgenannten Beschluss verwiesen. Hervorzuheben ist an dieser Stelle lediglich, dass betreffend Durchsuchung der Datenträger kein gesonderter Befehl notwendig gewesen ist, da die Durchsuchungsanordnung im Hausdurchsu- chungsbefehl bereits mitenthalten war. Auch die Beschlagnahme ihres Laptops erfolgte rechtmässig (Beschlagnahmever- fügung vom 15. September 2019). Die Beschlagnahmeverfügung genügte den ge- setzlichen Anforderungen (Vorliegen eines Tatverdachts und eines Beschlagnah- megrunds sowie Wahrung der Verhältnismässigkeit). Sie war ausreichend begrün- det. Die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe konnten der Verfügung – wie auch schon dem Hausdurchsuchungsbefehl – entnommen werden. Zudem ge- langte der Beschuldigte aufgrund seiner im Anschluss an die Hausdurchsuchung durchgeführten Einvernahme zu weiteren Details. Die Beschlagnahme erfolgte zu Beweiszwecken. Die Rechtsvertreterin des Beschuldigten und damit auch die Be- schwerdeführerin erhielten aufgrund eines separaten Schreibens der Staatsanwalt- schaft vom 15. September 2016 davon Kenntnis, dass die Auswertung – aufgrund des Siegelungs- bzw. Beschwerdeverfahrens – noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde, einer Rückgabe derjenigen Geräte, die keine rechtswidrigen Inhal- te aufweisen würden, nach deren Auswertung jedoch nichts entgegen stehe. Vor diesem Hintergrund war die Beschlagnahme auch aus Verhältnismässigkeitsüber- legungen nicht zu beanstanden. 5.4 Weitere genugtuungsbegründende oder -erhöhende Faktoren liegen nicht vor. Es ist daran zu erinnern, dass lediglich schwere Verletzungen der persönlichen Ver- hältnisse zur Genugtuung berechtigen. Solche können hier nicht ausgemacht wer- den, auch wenn nicht verkannt wird, dass die Wegnahme bzw. Sicherstellung ihres Laptops und ihres Bargeldes für die Beschwerdeführerin nicht folgenlos geblieben sind bzw. sich negativ ausgewirkt haben. Die Sicherstellung von Bargeld bei Ermitt- lungen wegen Vermögensdelikten ist ebenso wenig ungewöhnlich wie die Sicher- stellung von Datenträgern zwecks Auswertung deren Inhalts. Beide stellen, wie das Erstellen von Fotos, Teilaspekte einer Hausdurchsuchung dar bzw. werden von dieser miterfasst. Besonderheiten, die vorliegend für eine Erhöhung des für die Hausdurchsuchung gesprochenen Betrags (CHF 200.00 für die Beschwerdeführe- rin und ihren Sohn) sprächen, liegen nicht vor. Insbesondere waren Durchsuchung sowie Sicherstellung/Beschlagnahme entgegen den Ausführungen der Beschwer- deführerin rechtmässig. Dass ihr Laptop längere Zeit sichergestellt/beschlagnahmt war, lag insbesondere daran, dass sich die Durchsuchung der Datenträger auf- grund des Siegelungs- und Beschwerdeverfahrens verzögert hat (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. September 2016 an Advokatin B.________). Weiter stellt auch die Sichtung der Schwangerschaftsunterlagen keine schwere Persön- lichkeitsverletzung dar. Die Durchsuchung des fraglichen USB-Sticks war ange- bracht. Dass er mit «Universitätsspital G.________» beschriftet war, bedeutet nicht, dass darauf nicht auch andere (deliktsrelevante) Dokumente abgespeichert sein könnten. 9 Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden ist, ihr Bar- geld und ihren Laptop in Bern abzuholen, ist nicht genugtuungsrelevant. Dem Bür- ger/der Bürgerin ist zuzumuten, geringfügige Umtriebe ohne Entschädigung in Kauf zu nehmen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1330; SCHMID, a.a.O., N. 1219a; BGE 107 IV 155 E. 5; Urteil des Bundesge- richts 6B_490/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.3). Vor diesem Hintergrund ist es der Drittperson auch zumutbar, beschlagnahmte Gegenstände bei der Strafbehör- de abzuholen, es sei denn, diese würden sich nicht ohne Mühe als Handgepäck transportieren lassen oder könnten problemlos mit Briefpost retourniert werden (Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich UH150056 vom 19. August 2015 E. 2.7). Aktenkundig erfolgte die Freigabe des Bargelds und des Laptops (Asservat B4) nicht zeitgleich. Das Bargeld wurde am 26. September 2016 und der Laptop am 23. März 2017 von der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten bzw. am zwei- ten Termin vom Beschuldigten allein abgeholt (Nachtrag der Kantonspolizei vom 7. April 2017 S. 13 f.). Am 26. September 2016 haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann/der Beschuldigte die freigegebenen Gegenstände mit den öffentlichen Verkehrsmitteln transportieren müssen und infolge Gewichts und Grösse ein As- servat (HP Computer) vorläufig bei der Kantonspolizei belassen (Nachtrag der Kan- tonspolizei vom 7. April 2017 S. 12-14). Daraus kann die Beschwerdeführerin nun aber nichts für sich ableiten. Sie selbst betreffend war der Transport des Bargelds zumutbar, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um einen grossen Bargeldbetrag gehandelt hat. Inwiefern sie diesbezüglich in schwerer Wei- se in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden wäre, erschliesst sich der Kam- mer nicht. Hinsichtlich des bei der Kantonspolizei zurückgelassenen HP Computers ist zudem festzuhalten, dass dieser dem Beschuldigten gehört hat. Ausserdem war er beschädigt, weshalb der Beschuldigte in der Folge von der Kantonspolizei ent- schädigt worden ist. Dass die Beschwerdeführerin die auf diesem Computer abge- speicherten Fotos und beruflichen Daten mühselig anderweitig hat wiederbeschaf- fen müssen, ist zwar umständlich und ärgerlich, vermag jedoch ebenfalls keine schwere Persönlichkeitsverletzung zu begründen. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die der Beschwerdeführerin (und ihrem Sohn) zugesprochene Genugtuungssumme von CHF 200.00 betragsmässig nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführerin ist jedoch insoweit beizupflichten, als auf diesem Betrag ein Zins von 5 % seit 9. Mai 2016 geschuldet ist (vgl. E. 4.2 hiervor; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 160 vom 17. August 2017 E. 5.6). 6. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Rechtsbegehren 2), u.a. dadurch begangen, dass die Staatsanwaltschaft ihr die Beschlagnahmeverfügung nicht eröffnet habe. Dies ist zutreffend. Aktenkundig war der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Beschlagnahme (15. September 2016) – aufgrund der Eingabe der Rechtsvertreterin des Beschuldigten vom 31. August 2016 – bekannt, dass das Asservat B4 (Laptop) der Ehefrau des Beschuldigten, d.h. der Beschwerdeführerin gehört. Als Direktbetroffene wäre ihr die Beschlag- nahmeverfügung ebenfalls zu eröffnen gewesen. Insoweit ist somit eine Gehörsver- letzung zu bejahen. Die Beschwerdeführerin erhielt jedoch trotz mangelhafter 10 Eröffnung Kenntnis von der Beschlagnahme, weshalb der Fehler geheilt worden ist. Ungeachtet dessen ist die Gehörsverletzung im Dispositiv förmlich festzustellen und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann keine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgemacht werden. Insbesondere genügte die Beschlagnahmeverfügung den Begründungsan- forderungen (E. 5.3 hiervor). Ferner ist die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, die betroffenen Personen vor Erlass der Beschlagnahmeverfügung anzuhören. Mit Er- lass der Beschlagnahmeverfügung wird die betroffene Person in die Lage versetzt, diese gerichtlich überprüfen zu lassen. Dem Gehörsanspruch wird damit Genüge getan. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach anlässlich der Hausdurch- suchung vom 9. Mai 2016 keine Fotos erstellt worden sein sollen, stellt ebenfalls keine Gehörsverletzung dar. Und schliesslich ist auch der Einwand unbegründet, wonach die Staatsanwaltschaft die Rechtmässigkeit der Wegnah- me/Beschlagnahme ihres Laptops nicht geprüft haben soll. Die Staatsanwaltschaft führte auf S. 38 der angefochtenen Verfügung aus, dass die Sicherstellung der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin rechtmässig erfolgt sei. 7. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde insoweit gutzu- heissen, als die für die Fahrkosten zu entrichtende Entschädigung von CHF 80.00 ab 26. September 2016 und die Genugtuung von CHF 200.00 ab 9. Mai 2016 zu verzinsen ist (jeweils zu 5 %). Ferner ist festzustellen, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden ist. Soweit weitergehend ist die Beschwer- de abzuweisen, sofern auf diese einzutreten und sofern sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Bei vorliegendem Verfahrensaus- gang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Den Rest, ausmachend ein Viertel (für die teil- weise Gutheissung inkl. Feststellung der Gehörsverletzung und die Gegenstands- losigkeit), trägt der Kanton Bern. Mangels Antrags bzw. Begründung eines ent- schädigungswürdigenden Nachteils ist eine allfällige Entschädigung der Beschwer- deführerin für das Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen (Art. 433 Abs. 2 StPO ana- log). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 10 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2018 wird wie folgt angepasst: C.________ wird eine Entschädigung von CHF 80.00 für Reisekosten, zuzgl. 5 % Zins seit 26.09.2016, ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 Bst. b. StPO). C.________ wird für sich und zu Handen ihres Sohnes eine Genugtuung von pauschal CHF 200.00 für die am 09.05.2016 an ihrem Domizil durchgeführte Hausdurchsuchung, zuzgl. 5 % Zins seit seit 09.05.2016, ausgerichtet (Art 429 Abs. 1 Bst. c. StPO). Soweit weitergehend, werden die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen von C.________ abge- wiesen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, sofern diese nicht gegen- standlos geworden ist bzw. soweit auf diese eingetreten werden kann. 2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wor- den ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘600.00, werden zu drei Vierteln, ausmachend CHF 1‘200.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Ein Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________ Bern, 12. März 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13