9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte wird nicht ausgerichtet, da ihr keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.