Damit braucht auf die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft zu Art. 52 StGB nicht näher eingegangen zu werden, auch wenn diese einiges für sich hat (de minimis non curat praetor). Dasselbe gilt für den in weiten Teilen wiederum umstrittenen, neuerlichen analogen Vorfall vom 26. September 2018. 8.3 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen.