177 Abs. 2 StGB sei den Gerichten vorbehalten. Es kann mit der Generalstaatsanwaltschaft auf FIOLKA/RIEDO, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 und 15 zu Art. 8 StPO verwiesen werden. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Anschreien und offensiven Vorgehen – insbesondere vor dem Hintergrund der belasteten Vorgeschichte – unmittelbaren Anlass zu einer geringfügigen Beschimpfung gab, ist nachvollziehbar. Die Staatsanwaltschaft schloss zu Recht auf die Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StPO. Damit braucht auf die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft zu Art.