___ AG immerhin, dass gemäss dieser die Brandschutztüren aus versicherungstechnischen Gründen immer geschlossen sein müssten, da ansonsten bei einem allfälligen Brandfall der Schaden nicht oder nur teilweise gedeckt wäre. Unter diesen Umständen erweist sich die Nichtanhandnahme in Bezug auf die Tätlichkeit als juristisch korrekt. Dasselbe gilt betreffend die Beschimpfung, bei welcher der exakte Wortlaut ebenfalls umstritten ist. Nicht beigepflichtet werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie in diesem Zusammenhang behaupten lässt, die Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB sei den Gerichten vorbehalten.