Gegebenenfalls würde die Beschuldigte auch ihr Aussageverweigerungsrecht wahrnehmen. Es mag ferner sein, dass «keine Bestimmung […] – insbesondere nicht das Stockwerkeigentümerreglement – [verbiete], die Brandschutztür zwecks vorübergehenden Lüftens der Kellerräumlichkeiten offen zu halten», wie die Beschwerdeführerin in der Replik ausführen lässt. Dennoch ergibt sich aus dem ebengenannten Schreiben der F.________ AG immerhin, dass gemäss dieser die Brandschutztüren aus versicherungstechnischen Gründen immer geschlossen sein müssten, da ansonsten bei einem allfälligen Brandfall der Schaden nicht oder nur teilweise gedeckt wäre.