5 nicht und den Türkeil entsprechend mit dem Fuss entfernte oder mit der Hand, als auch zu den übrigen Umständen insbesondere zum veritablen «Katz und Maus- Spiel» hinsichtlich der geöffneten/geschlossenen Brandschutztüre (siehe Schreiben der F.________ AG vom 17. Juli 2015), zur Wohnsituation, zu den Provokationen, zum Mobbing etc. Gegebenenfalls würde die Beschuldigte auch ihr Aussageverweigerungsrecht wahrnehmen.