Es handelt sich um eine klassische Aussage gegen Aussage-Konstellation. Weitere Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft würden mit grösster Wahrscheinlichkeit keine neuen relevanten Tatsachen hervorbringen. Die Kontrahentinnen würden dieselben Ausführungen wie zuvor machen – dies sowohl zur angeblichen Straftat inklusive der Fragen, ob nun die Beschuldigte vorab laut vor sich her redete, ob nun die Beschuldigte eine Hand frei hatte oder