Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik gehen nebenbei weder die Staatsanwaltschaft noch die Beschwerdekammer davon aus, dass Erstere «eine Frau mit knurrendem Hund angegriffen habe». Vielmehr ist eher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in offensiver Weise auf die Beschuldigte zulief und der Hund in der Folge eine Abwehrreaktion durch Knurren zeigte. Es sind keine weiteren Beweismittel ersichtlich, die zur zusätzlichen Klärung des Sachverhaltes führen könnten. Es handelt sich um eine klassische Aussage gegen Aussage-Konstellation.