Und so kann es schlicht ebenso gut sein, dass die Beschuldigte im entscheidenden Moment – mit den Händen etwas tragend respektive den Hund haltend – zum Selbstschutz ein Bein respektive einen Fuss anhob, weil es die naheliegende körperliche Reaktion war. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik gehen nebenbei weder die Staatsanwaltschaft noch die Beschwerdekammer davon aus, dass Erstere «eine Frau mit knurrendem Hund angegriffen habe».