_ in E.________. Nichts für sich abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem Argument, die Beschuldigte hätte Schutz suchen können. Wie erwähnt, ist der genaue (auch zeitliche) Ablauf umstritten. Und so kann es schlicht ebenso gut sein, dass die Beschuldigte im entscheidenden Moment – mit den Händen etwas tragend respektive den Hund haltend – zum Selbstschutz ein Bein respektive einen Fuss anhob, weil es die naheliegende körperliche Reaktion war.