Den reichhaltigen Beilagen in den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin keine Person ist, die Auseinandersetzungen scheut. Daran ändert in Bezug auf den konkreten Vorfall im Übrigen nichts, dass sie selbst nach drei Stunden noch immer aufgewühlt und unruhig gewesen sein mag. Wenn die Beschwerdeführerin ausführen lässt, die diversen Dokumente seien aus dem Zusammenhang gerissen, so mag dies in Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt auf eine Art zutreffen. Dennoch zeigen sie ein deutliches Bild von der Wohnsituation an der D.________ in E.___