Sie unterschlägt zudem keineswegs Elemente, die ihr sogar zum Nachteil gereichen könnten. Vor diesem Hintergrund kann nicht gefolgert werden, die Darstellungen der Beschwerdeführerin verdienten den Vorzug. Dass die Beschwerdeführerin der Beschuldigten körperlich unterlegen sein mag, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Version der Letzteren. Es ist gerichtsnotorisch, dass auch körperlich unterlegene Personen bisweilen aggressives Gebaren an den Tag legen. Den reichhaltigen Beilagen in den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin keine Person ist, die Auseinandersetzungen scheut.