gen würden (Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3.2; siehe auch BK 13 29 vom 16. Mai 2013). Dies trifft im vorliegenden Fall zu: Aus den zahlreichen aktenkundigen Dokumenten lässt sich der Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführerin dazu neigt, doch eher harmlose Vorkommnisse zu dramatisieren, was auch bei ihrer Schilderung des fraglichen Geschehnisses wahrnehmbar ist. Dies mag teilweise mit der schwierigen Vorgeschichte begründbar sein. Demgegenüber erscheinen jedoch die Ausführungen der Beschuldigten nüchterner. Sie unterschlägt zudem keineswegs Elemente, die ihr sogar zum Nachteil gereichen könnten.