Zwar ist es so, dass bei einer bestrittenen Sachlage eine Nichtanhandnahme des Verfahrens grundsätzlich nur dann erfolgen kann, wenn der behauptete Sachverhalt, selbst wenn er erwiesen wäre, eindeutig keinen Straftatbestand erfüllen könnte (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 14 367 vom 13. März 2015 E. 6.3). Eine Nichtanhandnahme ist indessen auch dann möglich, wenn bei divergierenden Versionen von ebenbürtiger Glaubhaftigkeit keine (weiteren) Ermittlungshandlungen denkbar sind, die für eine Strafuntersuchung zielführend sein könnten und zur Klärung des Sachverhalts beitra-