4 8.2 Die Beschwerde ist unbegründet. Zwar ist es so, dass bei einer bestrittenen Sachlage eine Nichtanhandnahme des Verfahrens grundsätzlich nur dann erfolgen kann, wenn der behauptete Sachverhalt, selbst wenn er erwiesen wäre, eindeutig keinen Straftatbestand erfüllen könnte (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 14 367 vom 13. März 2015 E. 6.3).