53 StGB sei unbehelflich. Gemäss Rechtsprechung müsse der Täter die Normverletzung anerkennen und sich bemühen, den öffentlichen Frieden wiederherzustellen, damit eine Strafbefreiung nach Art. 53 StGB erfolgen könne. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Die Beschuldigte habe sich nicht einmal entschuldigt, im Gegenteil: Sie habe mit einer Beschimpfung nachgedoppelt.