Sie habe geweint und sei gemäss ambulantem Bericht selbst drei Stunden später in der Notaufnahme noch aufgewühlt und unruhig gewesen. Es wäre der Staatsanwaltschaft zumutbar, die Beschwerdeführerin persönlich anzuhören bzw. sich in einer Gegenüberstellung der Kontrahentinnen ein persönliches Bild des Mobbings zu machen, unter welchem die Beschwerdeführerin leide. Immerhin gehe man davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne zwingenden Grund eine Frau mit knurrendem Hund angegriffen habe. Der Verweis der Staatsanwaltschaft auf Art. 53 StGB sei unbehelflich.