3 Staatsanwaltschaft, ohne die Parteien persönlich zu kennen, daraus ein Persönlichkeitsprofil ableite, welches die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin mindere. Es entspringe der Behauptung der Beschuldigten, die Brandschutztüre habe immer geschlossen zu sein. Keine Bestimmung– insbesondere nicht das Stockwerkeigentümerreglement – verbiete es, die Brandschutztür zwecks vorübergehenden Lüftens offen zu halten. Die Beschwerdeführerin tue dies regelmässig, um den Gestank im Keller zu beseitigen und dem entstehenden Schimmel entgegen zu wirken.