Sie habe die Tür nochmals geöffnet. Die Beschwerdeführerin habe gestammelt, nun müsse sie die Beschuldigte anzeigen. Daraufhin habe die Beschuldigte die Beschwerdeführerin als «dumme Kuh» betitelt und sei gegangen. Es werde bestritten, dass die Beschuldigte einen Korb oder einen Rucksack getragen habe. Möglicherweise habe sie das Gepäck abgestellt. Die Beschuldigte habe die rechte Hand freigehabt, um den Keil zu entfernen. Die Beschuldigte habe sich mit Nachbarn gegen die Beschwerdeführerin verschworen. Die Beschwerdeführerin könnte ebenso uneinsichtige und rechthaberische Briefe der Beschuldigten vorlegen.