Bei der Tür angelangt, habe die Beschuldigte, welche sich mittlerweile halbwegs zum Gehen abgewendet habe, rückwärts mit dem rechten Bein absichtlich gegen den Bauch der Beschwerdeführerin getreten. Hätte sie einen Angriff abwehren wollen, wäre naheliegender gewesen, sie hätte ihren Weggang weitergeführt und hinter der zufallenden Tür Schutz gesucht. Stattdessen habe sie die zufallende Tür aufgehalten, um rückwärts gegen den Bauch der Beschwerdeführerin zu treten. Die Beschuldigte müsse wahrgenommen haben, dass die Beschwerdeführerin einige Schritte rückwärts getorkelt sei. Sie habe die Tür nochmals geöffnet.