Die Beschuldigte sei das Ziel gewesen und nicht die Türe auf der rechten Seite. Die Beschuldigte habe sich nie in einem nicht gestatteten Bereich aufgehalten. Sie habe niemals einen Fuss auf persönliches Eigentum gestellt oder Gegenstände der Beschwerdeführerin berührt. Das Verkeilen der Brandschutztüre zu Lüftungszwecken habe immer wieder zu Diskussionen geführt. Der Einbezug von Fachpersonen habe keine Einsicht bei der Beschwerdeführerin gebracht.