6. Die Beschuldigte macht geltend, es habe kein Fusstritt stattgefunden. Sie habe den linken Fuss nur zum Selbstschutz hochgehoben. Die Beschwerdeführerin sei ungebremst dagegen gelaufen. Wäre es ihr nicht gelungen, eine Distanz zwischen ihr und der Beschuldigten zu halten, hätte nicht ausgeschlossen werden können, dass sich der Hund gegen den Angriff der Beschwerdeführerin gewehrt hätte. Sie, die Beschuldigte, habe keine Hand freigehabt und deshalb den linken Fuss auf der Seite des Hundes als Distanzhalter hochgehoben. Die Beschuldigte sei das Ziel gewesen und nicht die Türe auf der rechten Seite.