5. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, eine Nichtanhandnahme sei auch zulässig, wenn bei divergierenden Versionen von ebenbürtiger Glaubhaftigkeit keine (weiteren) Ermittlungshandlungen denkbar seien, die für eine Strafuntersuchung zielführend sein könnten und zur Klärung des Sachverhalts beitragen würden. Dies sei hier der Fall. Zudem erscheine die Nichtanhandnahme auch gestützt auf Art. 52 StGB als gerechtfertigt. Der Vorfall erscheine im Quervergleich mit anderen möglichen Anwendungsfällen von Art. 126 und 177 StGB als geringfügig.