4. Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Beschwerdeschrift das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme. Ungeachtet der Frage, welcher Version man folge, liege eine den Tatbestand der Tätlichkeit erfüllende Intensität der Einwirkung vor. Zudem könne nicht behauptet werden, die Glaubhaftigkeit der jeweili- 2 gen Versionen hielte sich die Waage. Vielmehr sei ihrer eigenen Version der Vorzug zu geben. Auch sei keine Strafbefreiung für die Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 2 StGB möglich, da diese Würdigung dem Gericht vorbehalten sei.