382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf die Tätlichkeit damit, dass sich zwei unterschiedliche Versionen gegenüberstünden, von denen nicht die eine grundsätzlich plausibler als die andere sei, während es an anderen Beweismitteln fehle. In Bezug auf die Beschimpfung führte die Staatsanwaltschaft aus, sie sei nicht gravierender Natur und könne unter Art. 177 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) subsumiert werden.