Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsanwältin am 1. November 2018 Beschwerde erheben. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte sinngemäss die Beschuldigte mit Eingabe vom 11. November 2018. In ihrer Replik vom 29. November 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest.