Der körperliche Kontakt, von der Beschwerdeführerin als Aggression, von der Beschuldigten als Abwehrreaktion beschrieben, hat bei der Beschwerdeführerin keine medizinisch feststellbaren körperlichen Spuren hinterlassen. Die Beschwerdeführerin stellte Strafantrag und konstituierte sich als Privatklägerin im Strafpunkt. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsanwältin am 1. November 2018 Beschwerde erheben.