betr. geschlossene Brandschutztüren») – war, dass die Beschwerdeführerin die Beschuldigte zuerst anschrie und zum Verschwinden aufforderte (EV B.________ vom 17. August 2018 Z. 41-43), dass es zu einem Kontakt zwischen dem Bauch der Beschwerdeführerin und einem Fuss der Beschuldigten kam und dass die Beschuldigte der Beschwerdeführerin mit einer Beschimpfung antwortete. Im Übrigen gehen die Darstellungen auseinander. Der körperliche Kontakt, von der Beschwerdeführerin als Aggression, von der Beschuldigten als Abwehrreaktion beschrieben, hat bei der Beschwerdeführerin keine medizinisch feststellbaren körperlichen Spuren hinterlassen.