1. Am 26. Juli 2018 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und A.________ (nachfolgend: Beschuldigte), beides Stockwerkeigentümerinnen und Bewohnerinnen der Liegenschaft D.________ in E.________. Unbestritten ist, dass Auslöser der Auseinandersetzung der Öffnungs- bzw. Schliessungszustand einer Brandschutztür – die offenbar geschlossen sein sollte (siehe Fotografien «Hinweis Brandschutztüre gem. Richtlinien GVB» und «Hinweis F.________ AG betr. geschlossene Brandschutztüren») – war, dass die Beschwerdeführerin die Beschuldigte zuerst anschrie und zum Verschwinden aufforderte (EV B.