Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 457 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Dezember 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwältin C.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 15. Oktober 2018 (EO 18 10945) Erwägungen: 1. Am 26. Juli 2018 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und A.________ (nachfolgend: Beschuldigte), beides Stockwerkeigentümerinnen und Bewohnerinnen der Liegenschaft D.________ in E.________. Unbestritten ist, dass Auslöser der Auseinanderset- zung der Öffnungs- bzw. Schliessungszustand einer Brandschutztür – die offenbar geschlossen sein sollte (siehe Fotografien «Hinweis Brandschutztüre gem. Richtli- nien GVB» und «Hinweis F.________ AG betr. geschlossene Brandschutztüren») – war, dass die Beschwerdeführerin die Beschuldigte zuerst anschrie und zum Ver- schwinden aufforderte (EV B.________ vom 17. August 2018 Z. 41-43), dass es zu einem Kontakt zwischen dem Bauch der Beschwerdeführerin und einem Fuss der Beschuldigten kam und dass die Beschuldigte der Beschwerdeführerin mit einer Beschimpfung antwortete. Im Übrigen gehen die Darstellungen auseinander. Der körperliche Kontakt, von der Beschwerdeführerin als Aggression, von der Beschul- digten als Abwehrreaktion beschrieben, hat bei der Beschwerdeführerin keine me- dizinisch feststellbaren körperlichen Spuren hinterlassen. Die Beschwerdeführerin stellte Strafantrag und konstituierte sich als Privatklägerin im Strafpunkt. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsanwältin am 1. November 2018 Be- schwerde erheben. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte sinn- gemäss die Beschuldigte mit Eingabe vom 11. November 2018. In ihrer Replik vom 29. November 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefüh- rerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf die Tätlichkeit damit, dass sich zwei unterschiedliche Versionen gegenüberstün- den, von denen nicht die eine grundsätzlich plausibler als die andere sei, während es an anderen Beweismitteln fehle. In Bezug auf die Beschimpfung führte die Staatsanwaltschaft aus, sie sei nicht gravierender Natur und könne unter Art. 177 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) subsumiert werden. 4. Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Beschwerdeschrift das Vorliegen der Vor- aussetzungen für eine Nichtanhandnahme. Ungeachtet der Frage, welcher Version man folge, liege eine den Tatbestand der Tätlichkeit erfüllende Intensität der Ein- wirkung vor. Zudem könne nicht behauptet werden, die Glaubhaftigkeit der jeweili- 2 gen Versionen hielte sich die Waage. Vielmehr sei ihrer eigenen Version der Vor- zug zu geben. Auch sei keine Strafbefreiung für die Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 2 StGB möglich, da diese Würdigung dem Gericht vorbehalten sei. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, eine Nichtanhandnahme sei auch zulässig, wenn bei divergierenden Versionen von ebenbürtiger Glaubhaftig- keit keine (weiteren) Ermittlungshandlungen denkbar seien, die für eine Strafunter- suchung zielführend sein könnten und zur Klärung des Sachverhalts beitragen würden. Dies sei hier der Fall. Zudem erscheine die Nichtanhandnahme auch ge- stützt auf Art. 52 StGB als gerechtfertigt. Der Vorfall erscheine im Quervergleich mit anderen möglichen Anwendungsfällen von Art. 126 und 177 StGB als geringfügig. 6. Die Beschuldigte macht geltend, es habe kein Fusstritt stattgefunden. Sie habe den linken Fuss nur zum Selbstschutz hochgehoben. Die Beschwerdeführerin sei un- gebremst dagegen gelaufen. Wäre es ihr nicht gelungen, eine Distanz zwischen ihr und der Beschuldigten zu halten, hätte nicht ausgeschlossen werden können, dass sich der Hund gegen den Angriff der Beschwerdeführerin gewehrt hätte. Sie, die Beschuldigte, habe keine Hand freigehabt und deshalb den linken Fuss auf der Seite des Hundes als Distanzhalter hochgehoben. Die Beschuldigte sei das Ziel gewesen und nicht die Türe auf der rechten Seite. Die Beschuldigte habe sich nie in einem nicht gestatteten Bereich aufgehalten. Sie habe niemals einen Fuss auf persönliches Eigentum gestellt oder Gegenstände der Beschwerdeführerin berührt. Das Verkeilen der Brandschutztüre zu Lüftungszwecken habe immer wieder zu Diskussionen geführt. Der Einbezug von Fachpersonen habe keine Einsicht bei der Beschwerdeführerin gebracht. 7. In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, die Begegnung habe damit angefan- gen, dass die Beschwerdeführerin die Beschuldigte laut vor sich habe her reden hören. Als sich die Brandschutztür in Bewegung gesetzt und die Beschuldigte sich zum Gehen abgewendet habe, sei die Beschwerdeführerin zur Türe geeilt, um die- se vor dem Schliessen zu hindern. Bei der Tür angelangt, habe die Beschuldigte, welche sich mittlerweile halbwegs zum Gehen abgewendet habe, rückwärts mit dem rechten Bein absichtlich gegen den Bauch der Beschwerdeführerin getreten. Hätte sie einen Angriff abwehren wollen, wäre naheliegender gewesen, sie hätte ih- ren Weggang weitergeführt und hinter der zufallenden Tür Schutz gesucht. Statt- dessen habe sie die zufallende Tür aufgehalten, um rückwärts gegen den Bauch der Beschwerdeführerin zu treten. Die Beschuldigte müsse wahrgenommen haben, dass die Beschwerdeführerin einige Schritte rückwärts getorkelt sei. Sie habe die Tür nochmals geöffnet. Die Beschwerdeführerin habe gestammelt, nun müsse sie die Beschuldigte anzeigen. Daraufhin habe die Beschuldigte die Beschwerdeführe- rin als «dumme Kuh» betitelt und sei gegangen. Es werde bestritten, dass die Be- schuldigte einen Korb oder einen Rucksack getragen habe. Möglicherweise habe sie das Gepäck abgestellt. Die Beschuldigte habe die rechte Hand freigehabt, um den Keil zu entfernen. Die Beschuldigte habe sich mit Nachbarn gegen die Be- schwerdeführerin verschworen. Die Beschwerdeführerin könnte ebenso uneinsich- tige und rechthaberische Briefe der Beschuldigten vorlegen. Die aktenkundigen Dokumente seien aus dem Zusammenhang gerissen. Es sei unzulässig, wenn die 3 Staatsanwaltschaft, ohne die Parteien persönlich zu kennen, daraus ein Persön- lichkeitsprofil ableite, welches die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin minde- re. Es entspringe der Behauptung der Beschuldigten, die Brandschutztüre habe immer geschlossen zu sein. Keine Bestimmung– insbesondere nicht das Stock- werkeigentümerreglement – verbiete es, die Brandschutztür zwecks vorüberge- henden Lüftens offen zu halten. Die Beschwerdeführerin tue dies regelmässig, um den Gestank im Keller zu beseitigen und dem entstehenden Schimmel entgegen zu wirken. Die Beschwerdeführerin sei während des Lüftens, welches jeweils nur we- nige Minuten dauere, anwesend. Der Fusstritt habe zwar keine medizinisch feststellbaren körperlichen Spuren hin- terlassen. Psychisch habe der Vorfall die Beschwerdeführerin aber stark mitge- nommen. Sie habe geweint und sei gemäss ambulantem Bericht selbst drei Stun- den später in der Notaufnahme noch aufgewühlt und unruhig gewesen. Es wäre der Staatsanwaltschaft zumutbar, die Beschwerdeführerin persönlich anzuhören bzw. sich in einer Gegenüberstellung der Kontrahentinnen ein persönliches Bild des Mobbings zu machen, unter welchem die Beschwerdeführerin leide. Immerhin gehe man davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne zwingenden Grund eine Frau mit knurrendem Hund angegriffen habe. Der Verweis der Staatsanwaltschaft auf Art. 53 StGB sei unbehelflich. Gemäss Rechtsprechung müsse der Täter die Normverletzung anerkennen und sich bemühen, den öffentlichen Frieden wieder- herzustellen, damit eine Strafbefreiung nach Art. 53 StGB erfolgen könne. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Die Beschuldigte habe sich nicht einmal entschuldigt, im Gegenteil: Sie habe mit einer Beschimpfung nachgedoppelt. 8. 8.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Dies bedeutet, dass eine Nichtan- handnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvor- aussetzungen angeordnet werden darf. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkei- ten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Be- schimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 1 und 2 StGB). 4 8.2 Die Beschwerde ist unbegründet. Zwar ist es so, dass bei einer bestrittenen Sach- lage eine Nichtanhandnahme des Verfahrens grundsätzlich nur dann erfolgen kann, wenn der behauptete Sachverhalt, selbst wenn er erwiesen wäre, eindeutig keinen Straftatbestand erfüllen könnte (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kan- tons BK 14 367 vom 13. März 2015 E. 6.3). Eine Nichtanhandnahme ist indessen auch dann möglich, wenn bei divergierenden Versionen von ebenbürtiger Glaub- haftigkeit keine (weiteren) Ermittlungshandlungen denkbar sind, die für eine Stra- funtersuchung zielführend sein könnten und zur Klärung des Sachverhalts beitra- gen würden (Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3.2; siehe auch BK 13 29 vom 16. Mai 2013). Dies trifft im vorliegenden Fall zu: Aus den zahl- reichen aktenkundigen Dokumenten lässt sich der Schluss ziehen, dass die Be- schwerdeführerin dazu neigt, doch eher harmlose Vorkommnisse zu dramatisieren, was auch bei ihrer Schilderung des fraglichen Geschehnisses wahrnehmbar ist. Dies mag teilweise mit der schwierigen Vorgeschichte begründbar sein. Demge- genüber erscheinen jedoch die Ausführungen der Beschuldigten nüchterner. Sie unterschlägt zudem keineswegs Elemente, die ihr sogar zum Nachteil gereichen könnten. Vor diesem Hintergrund kann nicht gefolgert werden, die Darstellungen der Beschwerdeführerin verdienten den Vorzug. Dass die Beschwerdeführerin der Beschuldigten körperlich unterlegen sein mag, spricht nicht gegen die Glaubhaftig- keit der Version der Letzteren. Es ist gerichtsnotorisch, dass auch körperlich unter- legene Personen bisweilen aggressives Gebaren an den Tag legen. Den reichhal- tigen Beilagen in den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführe- rin keine Person ist, die Auseinandersetzungen scheut. Daran ändert in Bezug auf den konkreten Vorfall im Übrigen nichts, dass sie selbst nach drei Stunden noch immer aufgewühlt und unruhig gewesen sein mag. Wenn die Beschwerdeführerin ausführen lässt, die diversen Dokumente seien aus dem Zusammenhang gerissen, so mag dies in Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt auf eine Art zutreffen. Dennoch zeigen sie ein deutliches Bild von der Wohnsituation an der D.________ in E.________. Nichts für sich abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus ih- rem Argument, die Beschuldigte hätte Schutz suchen können. Wie erwähnt, ist der genaue (auch zeitliche) Ablauf umstritten. Und so kann es schlicht ebenso gut sein, dass die Beschuldigte im entscheidenden Moment – mit den Händen etwas tra- gend respektive den Hund haltend – zum Selbstschutz ein Bein respektive einen Fuss anhob, weil es die naheliegende körperliche Reaktion war. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik gehen nebenbei weder die Staatsanwaltschaft noch die Beschwerdekammer davon aus, dass Erstere «eine Frau mit knurrendem Hund angegriffen habe». Vielmehr ist eher davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin in offensiver Weise auf die Beschuldigte zulief und der Hund in der Folge eine Abwehrreaktion durch Knurren zeigte. Es sind keine weiteren Beweismittel ersichtlich, die zur zusätzlichen Klärung des Sachverhaltes führen könnten. Es handelt sich um eine klassische Aussage gegen Aussage-Konstellation. Weitere Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft wür- den mit grösster Wahrscheinlichkeit keine neuen relevanten Tatsachen hervorbrin- gen. Die Kontrahentinnen würden dieselben Ausführungen wie zuvor machen – dies sowohl zur angeblichen Straftat inklusive der Fragen, ob nun die Beschuldigte vorab laut vor sich her redete, ob nun die Beschuldigte eine Hand frei hatte oder 5 nicht und den Türkeil entsprechend mit dem Fuss entfernte oder mit der Hand, als auch zu den übrigen Umständen insbesondere zum veritablen «Katz und Maus- Spiel» hinsichtlich der geöffneten/geschlossenen Brandschutztüre (siehe Schreiben der F.________ AG vom 17. Juli 2015), zur Wohnsituation, zu den Provokationen, zum Mobbing etc. Gegebenenfalls würde die Beschuldigte auch ihr Aussagever- weigerungsrecht wahrnehmen. Es mag ferner sein, dass «keine Bestimmung […] – insbesondere nicht das Stockwerkeigentümerreglement – [verbiete], die Brand- schutztür zwecks vorübergehenden Lüftens der Kellerräumlichkeiten offen zu hal- ten», wie die Beschwerdeführerin in der Replik ausführen lässt. Dennoch ergibt sich aus dem ebengenannten Schreiben der F.________ AG immerhin, dass gemäss dieser die Brandschutztüren aus versicherungstechnischen Gründen im- mer geschlossen sein müssten, da ansonsten bei einem allfälligen Brandfall der Schaden nicht oder nur teilweise gedeckt wäre. Unter diesen Umständen erweist sich die Nichtanhandnahme in Bezug auf die Tätlichkeit als juristisch korrekt. Dasselbe gilt betreffend die Beschimpfung, bei welcher der exakte Wortlaut eben- falls umstritten ist. Nicht beigepflichtet werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie in diesem Zusammenhang behaupten lässt, die Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB sei den Gerichten vorbehalten. Es kann mit der Generalstaatsanwaltschaft auf FIOLKA/RIEDO, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 und 15 zu Art. 8 StPO verwiesen werden. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Anschreien und offensiven Vorgehen – insbesondere vor dem Hintergrund der belasteten Vorge- schichte – unmittelbaren Anlass zu einer geringfügigen Beschimpfung gab, ist nachvollziehbar. Die Staatsanwaltschaft schloss zu Recht auf die Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StPO. Damit braucht auf die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft zu Art. 52 StGB nicht näher eingegangen zu werden, auch wenn diese einiges für sich hat (de minimis non curat praetor). Dasselbe gilt für den in weiten Teilen wiederum umstrit- tenen, neuerlichen analogen Vorfall vom 26. September 2018. 8.3 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Be- schuldigte wird nicht ausgerichtet, da ihr keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Beschuldigten Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten) Bern, 12. Dezember 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7