Aus den Akten ergibt sich klar, dass es zu einer Anklage gegen den Beschwerdeführer kommen wird. Es erschliesst sich nicht, weshalb für die Beschwerdekammer in Strafsachen bereits zum jetzigen Zeitpunkt Anlass bestehen sollte, mit einer entsprechenden blossen Feststellung korrigierend ins Verfahren einzugreifen. 3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Fristwahrung und schutzwürdigem Interesse nicht einzutreten.