Gleichermassen hatte er bereits an der Besprechung vom 28. September 2018 ausgeführt, dass er mit dem von C.________ erläuterten Inhalt der Widerrufserklärung einverstanden sei und diese Zustimmung auch so in den Akten vermerkt werden könne (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2018). Mithin konnte der Beschwerdeführer sein Recht, selber zu entscheiden, ob er mit dem amtlichen Verteidiger einverstanden ist oder zusätzlich einen privaten Verteidiger mandatieren resp. ein entsprechendes Mandat widerrufen will, entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde wahren.